Satzung

beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 31. März 2012
mit den auf der Mitgliederversammlung am 07. Juli 2018 beschlossenen Änderungen

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Klub 74 Nachbarschaftszentrum Hellersdorf e. V.
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, insbesondere die Förderung der Familien- Jugend- und Altenhilfe zur Schaffung einer generationenübergreifenden sozialen Gemeinsamkeit im Stadtteil.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • Betreibung von generationenübergreifenden Nachbarschaftseinrichtungen als Zentren für soziale Kommunikation, sozial-kulturelle Aktivitäten sowie ehrenamtliches und  nachbarschaftliches Engagement
  • Durchführung von Informationsveranstaltungen und Vorträgen zu sozial- und umweltpolitischen sowie stadtteilrelevanten Themen
  • Durchführung von kulturellen und die Gemeinschaft fördernde Veranstaltungen für sozialbedürftige Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren
  • Durchführung von wohnortnahen Hilfen für sozialbedürftige Menschen auf ehrenamtlicher  bzw. nachbarschaftlicher Grundlage
  • Enge Kooperation mit anderen im Stadtteil wirkenden sozialen Institutionen, Vereinen sowie Bildungs- und Betreuungseinrichtungen zur Vernetzung von Hilfsangeboten
  • Niedrigschwellige Beratung zu Hilfsangeboten
  • Initiierung und Begleitung von Selbsthilfegruppen
  • Angebote zur Unterstützung von Pflegebedürftigen und pflegenden Personen im Alltag

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein kann zur Erfüllung des Vereinszweckes wirtschaftliche Zweckbetriebe gründen
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Der Verein unterscheidet:

  • ordentliche Mitglieder
  • fördernde Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des jeweiligen Halbjahres im laufenden Geschäftsjahr möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins schwer verstößt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Legt das Mitglied innerhalb von 4 Wochen Widerspruch gegen den Beschluss des Vorstandes ein, entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die weitere Mitgliedschaft.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge, auf der Grundlage der Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 9 Mitgliedern (Gesamtvorstand), darunter

  • der/die Vorsitzende
  • der/die stellv. Vorsitzende
  • der/die Schatzmeister (in)

(2) Werden mehr als 3 Vorstandsmitglieder gewählt, bilden

  • der/die Vorsitzende
  • der/die stellv. Vorsitzende
  • der/die Schatzmeister(in)

den engeren Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 des BGB.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von den ordentlichen Mitgliedern des Vereins auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes (Gesamtvorstand). Der/die Vorsitzende, der/die stellv. Vorsitzende und der/die Schatzmeiste(/in) werden aus der Mitte des Vorstandes von den Vorstandsmitgliedern gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Sicherung der Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Wahrnehmung der Verantwortung für alle laufenden geschäftlichen Angelegenheiten
  • den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen.

(5) Der Vorstand nimmt seine Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
(6) Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer(in) bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Vorstandssitzungen finden mindestens vier (4)Mal jährlich sowie nach Bedarf statt. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen sollten in einer angemessenen Frist erfolgen, unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter(in) anwesend sind.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(9) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären (schriftlich oder fernmündlich). Solche Beschlüsse sind im Nachhinein schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n und bei dessen Verhinderung durch den stellv. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Als Datum gilt der Poststempel. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung und zur Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung, einschließlich Jahresbericht zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:

a) Beitragsordnung
b) Aufgaben des Vereins
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
d) Beteiligung an Gesellschaften
e) Aufnahme von Darlehen ab 75.000,00 EUR
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
g) Satzungsänderung
h) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderungen

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder des Vereins erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vereinsvermögens

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Berlin, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Materielles Eigentum, das von Bürgern, Einrichtungen etc. zur Durchführung der Arbeit dem Verein zur Verfügung gestellt wurde, geht in den Besitz des ursprünglichen Eigentümers zurück, soweit der Eigentumsnachweis eindeutig ist.

Hilmar Ransch, Vorsitzender
Dr. Bernd Preußer, stellvertretender Vorsitzender